Die Satzung der FBV´79 e.V.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der am 01.12.1979 in Wiesbaden gegründete Verein führt den Namen Freizeit-Bowler-Vereinigung 1979 e. V., im Weiteren nur noch FBV genannt.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Wiesbaden. Er ist in dem Vereinsregister beim Amtsgericht in Wiesbaden eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Aufgaben und Ziele des Vereins
Die FBV setzt sich zur Aufgabe, die Pflege und Förderung des Bowling-Sports zu betreiben und in diesem Zusammenhang auch Meisterschaften und Turniere für Freizeitbowler zu veranstalten. Die FBV hat das Ziel, die Jugend mit diesem Sport vertraut zu machen.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2. Wer die Mitgliedschaft erwerben möchte, hat an den Vorstand ggf. an das FBV Büro einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu richten, bzw. einen Onlineantrag auf der FBV-Internet-Seite auszufüllen.
3. Mit der Beitrittserklärung erkennt das neue Mitglied die Satzung des Vereins an.
4. Für die Aufnahme-/Wiederaufnahmegebühr und den Mitgliedsbeitrag ist dem Verein ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen oder der jeweilige Betrag auf das Konto des Vereins zu überweisen.
5. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrages muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen, die Ablehnung ist nicht anfechtbar. Der ordentliche Gerichtsweg somit ist ausgeschlossen. Bei Ablehnung der Aufnahme wird ein bereits gezahlter Betrag voll erstattet.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand ggf. an das FBV Büro zu richten oder eine Kündigung von der FBV- Internet-Seite zu senden.
2. Der Austritt ist nur zum Ablauf eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zulässig.
3. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein.
4. Ausgetretene Mitglieder können erst nach Begleichung einer eventuellen Restschuld wieder eintreten.
5. Ein Mitglied kann durch Beschluss vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
a) wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder Beschlüsse
b) wegen Zahlungsrückstand von Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag
c) wegen vereinsschädlichem Verhalten
6. Gegen den Ausschluss durch den Vorstand kann das Mitglied schriftlich widersprechen. Das Mitglied wird zur Mitgliederversammlung eingeladen und dort angehört. Diese entscheidet dann endgültig. Anfallende Kosten trägt das Mitglied.
§ 5 Beiträge
1. Die Mitgliederversammlung bestimmt die Höhe der zu zahlenden Beiträge sowie die Aufnahmegebühr/Wiederaufnahmegebühr.
2. Bei Nichteinlösung der Beiträge durch Lastschriftrückgabe muss das Mitglied die entstandenen Gebühren tragen.
§ 6 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
1. Mitgliederversammlung
2. Vorstand
3. die vom Vorstand bestimmten Ausschüsse
§ 7 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet jeweils im ersten Quartal eines jeden Jahres Die Mitgliederversammlung statt.
Sie wird durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung im FBV Kurier und auf der FBV-Internet-Seite mit einer Frist von mindestens vier Wochen bekanntgegeben.
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet, bei dessen Abwesenheit von einem Vertreter.
Die Mitglieder bestimmen nach den Vorschlägen der Mitgliederversammlung per Handzeichen einen Wahlleiter und zwei Wahlhelfer, welche die Wahlen durchführen. Für die Durchführung der Wahlen gibt es eine Wahlordnung der FBV.
Der Vorstand kann von sich aus eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss von ihm einberufen werden, wenn mindestens 10% der Mitglieder einen schriftlichen, begründeten Antrag stellen.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit, sofern die Satzung nichts anderes vorsieht.
Anträge auf Änderung der Satzung können vom Vorstand oder von mindestens 10 Mitgliedern gestellt werden. Diese Anträge müssen schriftlich und fristgerecht dem 1. Vorsitzenden vorliegen.
Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der erschienen Mitglieder beschlossen werden. Diese Anträge müssen schriftlich und fristgerecht dem 1. Vorsitzenden vorliegen.
Die Einreichungsfrist der Anträge wird auf der Internetseite durch den 1. Vorsitzenden bekanntgegeben.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes
- Entgegennahme des Kassenberichtes
- die Wahl des Vorstandes
- die Entlastung des Vorstandes
- die Wahl von zwei Kassenprüfern
- die Wahl des Sportausschusses
- Die Festsetzung der Aufnahme/Wiederaufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge
- Satzungsänderungen
- die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vermögens im Falle der Auflösung
Die Beschlüsse bedürfen der Beurkundung. Diese werden in einem Protokoll festgehalten und vom Versammlungsleiter (1. Vorsitzendender oder Vertreter) und dem Protokollführer unterschrieben.
§ 8 Vorstand
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
- der/die 1. Vorsitzende
- der/die 2. Vorsitzende
- der/die 3. Vorsitzende
- der Kassierer/die Kassiererin
- der Schriftführer/die Schriftführerin
Der/die 1. Vorsitzende, der/die 2. Vorsitzende und der Kassierer/Kassiererin sind jeweils alleine vertretungs- und zeichnungsberechtigt. Der/die 3. Vorsitzende und der/die Schriftführer/Schriftführerin sind jeweils nur zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertretungs- und zeichnungsberechtigt.
Der Vorstand kann bei Bedarf zu seiner Entlastung ein Büro mit einem Büroleiter einrichten. Dieser ist nicht vertretungs- und zeichnungsberechtigt.
Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt. Wiederwahlen sind zulässig.
Der Vorstand gibt sich seine Geschäftsordnung selbst, diese darf der Satzung nicht widersprechen.
Der Vorstand kann bei Bedarf weitere Ausschüsse beschließen und die entsprechende Personen hierfür benennen, Ausnahme der Sportausschuss.
Alle Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
§ 9 Sportausschuss
Der Sportausschuss setzt sich nach Bedarf aus folgenden Personen zusammen:
Einen Sportwart, gegeben falls einen Jugendwart und mindestens drei weitere Personen (Sportausschussmitglieder genannt).
Der gesamte Sportausschuss wird für zwei Jahre gewählt, Wiederwahlen sind möglich.
Weiterer Bedarf an Sportausschussmitgliedern muss nach Beantragung vom Sportwart durch den Vorstand genehmigt werden. Es ist allerdings möglich, für bestimmte Turniere „Helfer“ (nach Absprache mit dem Vorstand) einzusetzen.
Der Sportausschuss ist für die Vorbereitung und Durchführung von Freizeit-Bowling-Turnieren und sportlichen FBV-Veranstaltungen zuständig. Für diese Durchführungen gilt die aktuelle Sportordnung.
Generell richten sich die Aufgaben des Sportausschusses nach der jeweils gültigen Geschäftsordnung.
FBV-Turniere und sportliche FBV-Veranstaltungen sind dem Vorstand zur Genehmigung vorzulegen.
§ 10 Kassenprüfung
Die Kassenbücher des Vereins werden jedes Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft (Wiederwahlen sind möglich). Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.
§ 11 Auflösung
Die Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn mindestens 50 % der Mitglieder einen entsprechenden Antrag stellen. Dieser muss fristgerecht schriftlich beim Vorstand vorliegen.
An der Mitgliederversammlung müssen 2/3 der Mitglieder des Vereins anwesend sein und mindestens ¾ der Mitglieder müssen der Auflösung zustimmen (BGB §41 Satz 2).
§ 12 Verwendung des Vermögens im Falle der Auflösung
Bei Auflösung des Vereins fällt sein Vermögen an die zur Zeit der Auflösung vorhandenen Mitglieder zu gleichen Teilen. Sollte dies nicht möglich sein, so wird das Vermögen an die Stiftung der Deutsche KinderKrebshilfe, Buschstraße 32, 53113 Bonn gespendet.
§ 13 Gerichtsstand
Für Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern sind die Gerichte zuständig, in deren Bereich der Verein seinen Sitz hat.
Stand Februar 2015